Studienplatzklage Lehramt

Eine Studienplatzklage für den Lehramtsstudiengang zeichnet sich durch einige Besonderheiten aus. So findet eine Bewerbung hier nicht über die Stiftung für Hochschulzulassung (www.hochschultstart.de), sondern direkt bei den jeweiligen Hochschulen statt. Außerdem müssen Sie in jedem der begehrten Teilstudienfächer (Unterrichtsfächer und Erziehungswissenschaft) eine Zulassung erhalten. Trotz der zahlreichen Variationsmöglichkeiten und Fächerkombination bestehen auch nur begrenzt viele Studienorte zur Verfügung.

Dennoch verläuft eine Studienplatzklage in Lehramt im Ablauf ähnlich wie eine Studienplatzklage in den Fächern Humanmedizin und Zahnmedizin. Besondere Bedeutung bei der Studienplatzklage in Lehramt haben die sog. „außerkapazitären“ Anträge. Wie bereits bei der Erläuterung des Ablaufs einer Studienplatzklage dargestellt, setzt eine erfolgreiche Klage neben der normalen Bewerbung einen zusätzlichen „außerkapazitären“ Antrag voraus. Ein solcher Antrag muss an jeder Universität gestellt werden, an der eine Studienplatzklage durchgeführt werden soll. Für diese Anträge gelten in jedem Bundesland unterschiedliche Fristen. Teilweise werden besondere Formerfordernisse aufgestellt. So muss in manchen Bundesländern der Antrag außerhalb der festgesetzten Kapazität bereits zum 15. Januar für das Sommersemester, bzw. zum 15. Juli für das Wintersemester gestellt werden. Dies bedeutet, dass Sie bereits gleichzeitig mit der Bewerbung einen solchen Antrag stellen müssen.

Bei den Studienplatzklagen in Lehramt gelingt es uns überdurchschnittlich häufig, einen sog. Zulassungsvergleich abzuschließen. Dies bedeutet, dass wir es in Verhandlung mit der Hochschule erreichen, dass Ihnen ohne eine streitige Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein Studienplatz zugewiesen wird. Wir beraten Sie kompetent bei der Bewerbung und der anschließenden Studienplatzklage.

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