Alexander Münch LL.M.
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Wir betreuen Sie auch als Zweitstudienbewerber insbesondere in den Studiengängen Humanmedizin oder Zahnmedizin. Das Verfahren läuft hier etwas anders ab, als bei den Bewerbungen ins erste Fachsemester des Erststudiums. Ein wesentlicher Unterschied sind die Kriterien, nach denen die Studienplätze vergeben werden. Maßgeblich ist hier eine so genannte „Messzahl“ die sich aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium zusammensetzt.
Für das Ergebnis der Abschlussnote des Erststudiums können max. 4 Punkte erreicht werden. Die Abstufung der Punktewerte sieht wie folgt aus:
Note „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ | 4 Punkte |
Note „gut“ und „vollbefriedigend“ | 3 Punkte |
Note „befriedigend“ | 2 Punkte |
Note „ausreichend“ und nicht nachgewiesen“ | 1 Punkt |
Als Gründe für das Zweitstudium kommen mehrere Kategorien in Betracht, die nach ihrer Wertigkeit in eine Reihenfolge gesetzt werden. Hier können max. 11 Punkte erreicht werden. Bei den von Hochschulstart anerkannten Kategorien handelt es sich um diese:
„wissenschaftliche Gründe“ | 7, 9 oder 11 Punkte |
„zwingende berufliche Gründe“ | 9 Punkte |
„besondere berufliche Gründe“ | 7 Punkte |
„sonstige berufliche Gründe“ | 4 Punkte |
„sonstige Gründe“ | 1 Punkt |
Die Bewerberkonkurrenz um die Zweitstudienplätze ist ähnlich hart, wie die Konkurrenz bei den Erststudienbewerbern. Dies insbesondere deshalb, weil nur eine sehr geringe Anzahl der vorhandenen Studienplätze (3 % der Studienplätze je Studienort) an Zweitstudienbewerber vergeben werden. Es ist somit äußerst wichtig, schon bei der Bewerbung um ein Zweitstudienplatz sicherzustellen, eine möglichst hohe Messzahl zu erreichen. Zuletzt war für die Zweitstudien-Zulassung in Humanmedizin eine Messzahl zwischen 11 und 13 Punkten (Sommersemester 2023) und in Zahnmedizin zwischen 10 und 13 Punkten (Sommersemester 2023) erforderlich. Es ist somit in der Regel nicht möglich sich allein auf die Benotung des Erststudiums zu verlassen.
Wir helfen Ihnen dabei, ihre Bewerbung so zu gestalten, dass die Gründe für das Zweitstudium zur Vergabe einer möglichst hohen Punktzahl führen. Dabei ist es sehr wichtig darauf zu achten, die Ausschlussfristen für die Nachreichung von Unterlagen einzuhalten. Bereits mit der Bewerbung müssen grundsätzlich die Gründe und sämtliche Unterlagen übersandt werden. Wer diese Termine nicht einhält, kann auch im Klageverfahren keine weiteren Unterlagen nachreichen.
Inhaltlich stellt insbesondere die Kategorie der „wissenschaftlichen Gründe“ eine besondere argumentative Herausforderung dar. So muss die beabsichtigte wissenschaftliche Tätigkeit institutionell an Hochschulen oder vergleichbare Forschungseinrichtung angebunden sein. Außerdem muss eine wissenschaftliche Tätigkeit bereits vorliegen. Ob und wie Sie diesen Grund argumentativ geltend machen können, werden wir mit Ihnen besprechen und Sie auf Wunsch, bei der Formulierung der Gründe unterstützen.
Aber auch die Begründung für die Kategorien der beruflichen Gründe ist für die meisten Bewerber eine Herausforderung, da die Übergänge zwischen besonderen und sonstigen beruflichen Gründen fließend verlaufen und für einen Laien auf den ersten Blick oft nicht erkennbar sind. Der „Teufel“ liegt oft im Detail. Im Rahmen unserer langjährigen Expertise haben wir vermehrt festgestellt, dass viele Zweitstudienbewerbern Schwierigkeiten bei der Abfassung ihrer beruflichen Gründe haben und somit wertvolle Punkte für die Messzahl verschenken. Damit Ihnen das nicht passiert, sollten Sie sich rechtzeitig an uns wenden, damit wir gemeinsam eine für Sie passende Strategie entwickeln können.
Da die Ausformulierung der Gründe gut überlegt sein muss, benötigen wir eine Vorlaufzeit. Idealerweise melden Sie sich bereits zu Beginn der Bewerbungsfrist oder aber schon einige Wochen vorher. Für die Geltendmachung von wissenschaftlichen Gründen sollten Sie sich bereits ein halbes Jahr vorher melden, da ein Zusammenwirken mit einer Hochschule notwendig ist und wir auf die dortige Bearbeitungszeit keinen Einfluss haben.
In bestimmten Situationen kann das Stellen von Sonderanträgen die Zulassungschancen erhöhen. Insbesondere spielt hierbei der sog. Härtefallantrag eine nicht unerhebliche Rolle. Die Anerkennung eines Härtefalls führt in alle Regel zu einer sofortigen Zulassung im Wunschstudiengang, und zwar unabhängig von den übrigen Auswahlkriterien. Um einen Missbrauch vorzubeugen, unterliegen die Kriterien für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Härte sehr strengen Maßstäben. Wir kennen uns mit der Darlegung der Härtefallgründe aus und unterstützen Sie hierbei. Da der Härtefallantrag zeitgleich mit der regulären Bewerbung zu stellen ist, empfehlen wir rechtzeitig mit uns in Kontakt zu treten. Steigern Sie Ihre Zulassungschancen, indem Sie sich neben der regulären Hauptquote auch über die Härtefallquote bewerben. Die jeweiligen Bewerbungen schließen sich nicht aus; vielmehr ergänzen sich diese sinnvoll.
Jetzt Kontakt aufnehmenErteilt werden kann ein Mandat telefonisch oder in unseren Büroräumen in Hamburg. Sämtliche erforderlichen Unterlagen können wir Ihnen per Post oder E-Mail zusenden. Grundsätzlich stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.
Wir wissen, dass manche Fragen, z.B. wenn man durch eine existenzielle Prüfung gefallen ist, auf der Seele lasten und man schnelle Hilfe benötigt.
Durch eine konsequente Spezialisierung und ständige Fortbildung gewährleisten wir eine kompetente und professionelle Bearbeitung Ihrer Fragen und Fälle.
Unsere Beratung umfasst das gesamte Öffentliche Recht. Unsere praxiserfahrenen Anwälte sind Fachanwälte im Verwaltungsrecht und ausgewiesene Fachleute in Teilgebieten des Verwaltungsrechts.
Rufen Sie uns gerne an, wir beraten Sie bundesweit. Gerne können Sie uns Ihre Frage oder eine Nachricht zuschicken. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!