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Hansen & Münch Rechtsanwälte für Ihre Studienplatzklage

Kanzlei für Bildungsrecht

Einzelne Studiengänge

Informationen zur Studienplatzklage

Was ist eine Studienplatzklage?

Was ist eigentlich eine „Studienplatzklage“? Um dies zu verstehen, muss man zunächst wissen, dass jeder Studienplatzbewerber, der im Besitz der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) oder Fachhochschulreife ist, einen Anspruch auf Zugang zu seiner Wunschhochschule hat. Dieses Zugangsrecht bezieht sich nicht auf irgendeinen Studiengang, sondern auf den Studiengang, den Sie bzw. der Bewerber gerne belegen möchte. Der Anspruch auf Zugang zur Hochschule im Studiengang der Wahl ergibt sich aus dem Grundgesetz und ist damit ein sehr starker Rechtsanspruch. Wir helfen Ihnen dabei, diesen Anspruch gegenüber einer Hochschule oder Fachhochschule durchzusetzen.

Leider ist der Anspruch auf Zugang zu einer Hochschule aber nicht völlig unbegrenzt. Die stetig steigenden Abiturientenzahlen hatten zur Folge, dass ein Engpass bei den Kapazitäten der Hochschulen entstand. Dies bedeutet, dass die Hochschule nur so viele Studierende aufnehmen muss, wie sie tatsächlich bewältigen kann. Letzteres hängt wiederrum davon ab, wieviel Geld und sonstige Mittel der Hochschule zur Verfügung stehen. Es ist leicht nachvollziehbar, dass die Anzahl der Studenten davon abhängt, wie viele Professoren, Räume oder sonstige Einrichtungen die Hochschule hat. Jährlich errechnen die Hochschulen für jeden Studiengang ihre Aufnahmekapazitäten. Der Vorgang dieser „Kapazitätsberechnung“ ist gesetzlich normiert und für die Hochschulen bindend.

Um nun das eigentliche Problem zu verstehen, muss man sich in die Situation der Hochschule hineinversetzen: Eine staatliche Hochschule bekommt grundsätzlich eine bestimmte Menge an Geld und sonstige Mittel vom jeweiligen Land zur Verfügung gestellt. Mit diesem Geld muss sie ihren laufenden Betrieb und insbesondere Forschung und Lehre finanzieren. Je mehr Studierende mit diesem festen Betrag betreut werden müssen, umso weniger Spielraum bleibt der Hochschule für anderweitige Projekte. Die Versuchung ist somit aus Sicht der Universität sehr groß, sich bei der „Kapazitätsberechnung“ künstlich „klein“ zu rechnen und weniger Studierende aufzunehmen, als es die finanziellen Mittel eigentlich erlauben. Diese Vorgehensweise ist nicht bloß ein problematischer Umgang mit Steuergeldern; vielmehr wird dem potentiellen Bewerber und somit Ihnen rechtswidrig ein Studienplatz vorenthalten. Tatsächlich ist es die vornehmste Aufgabe der Hochschule, möglichst vielen Studenten durch die angebotene Lehre eine universitäre Ausbildung (Stichwort „Fachkräftemangel“ auch im akademischen Bereich) zu ermöglichen. Das Interesse der Abiturienten bzw. Studienbewerbern ist daher genau gegenteilig: Sie als Studienplatzbewerber haben ein starkes Interesse, dass die der Hochschule zur Verfügung stehenden Mittel so effektiv wie möglich eingesetzt werden. Nur dies stellt sicher, dass möglichst alle Studienbewerber - und letztlich auch Sie - einen Studienplatz erhalten. Sie haben einen Anspruch darauf, dass die Universität durch korrekte „Kapazitätsberechnung“ die Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten nachweist. Im Ergebnis geht es hier auch um die Überprüfung einer effektiven Verwaltung.

Selbst wenn die Hochschule sich nicht künstlich „klein“ rechnet, kommt es häufig dazu, dass nicht jeder Bewerber einen Studienplatz erhalten kann. Insbesondere in den Studiengängen der Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie und Psychologie ist das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage sehr unausgeglichen. Diese Fächer wollen weit mehr Abiturienten studieren, als Plätze zur Verfügung stehen. In solchen Fällen kommt es zu einem Auswahlverfahren.

Bei diesem Auswahlverfahren spielt(e) insbesondere die Abiturnote, der so genannte Numerus clausus („NC“), eine große Rolle. So hat die Rechtsprechung schon vor Jahren entschieden, dass die Qualität der Abiturnote ein zulässiges Kriterium ist, um zu entscheiden, wer zuerst einen Studienplatz bekommt. Daneben spiel(t)en auch die Wartezeit und weitere Kriterien eine (untergeordnete) Rolle. Bei Medizin und Zahnmedizin kommen im sog. Auswahlverfahren der Hochschulen zudem auch Ergebnisse von speziellen Testverfahren aber auch Auswahlgespräche zur Anwendung. Insbesondere die Auswahlverfahren für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge (Human-, Zahnmedizin) wurden in den letzten Jahren immer wieder kritisiert. Viele der Studienplatzbewerber bemängelten, nach unserem Dafürhalten zu Recht, die „zu starke“ Gewichtung der Abiturdurchschnittsnote. Mit seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht, BVerG, Urteil vom 19. Dezember 2017, Az. 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14, dieser Diskussion ein Ende gesetzt. Das Gericht stellte fest, dass die geübte Auswahlpraxis der Hochschulen mit den im Grundgesetz verankerten Prinzipien nicht in Einklang zu bringen ist. Die Hochschulen bzw. Länder wurden verpflichtet, anhand bestimmter Kriterien das gesamte Auswahlverfahren zu überarbeiten. Diese Vorgaben wurden nach mehr als 2 Jahren seit Entscheidungsverkündung erstmals mit Wirkung für das Sommersemester 2020 umgesetzt. Bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 gilt eine sogenannte Übergangsregelung; ab Sommersemester 2022 erfolgt ausschließlich die Durchführung des Auswahlverfahrens ausschließlich nach den neuen Regelungen. So wird ab Sommersemester 2022 z.B. die Wartezeit keine Rolle mehr spielen.

Nähere Informationen zum neuen Auswahlverfahren in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin haben wir für Euch hier zusammengestellt.

Wenn Sie nun einen Ablehnungsbescheid von einer Hochschule oder der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) erhalten haben bzw. befürchten zu erhalten, so haben wir im Rahmen einer Studienplatzklage zwei Möglichkeiten Ihnen zu helfen:

1. Wir werden die „Kapazitätsberechnung“ der Universität nachvollziehen und überprüfen. Wir schauen dabei nach, ob die Universität sich zu Unrecht „klein“ gerechnet hat. Behauptet die Hochschule fälschlich, keine Studierenden mehr aufnehmen zu können, so wurden die betroffenen Bewerber - und damit auch Sie - rechtswidrig um ihren Studienplatz gebracht.

2. Wir werden die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens überprüfen. Sollte die Universität das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt haben, so kann es sein, dass ein anderer Studienplatzbewerber Ihnen zu Unrecht vorgezogen wurde. Auch die Korrektur dieses Fehlers kann dazu führen, dass ein abgelehnter Bewerber doch noch ein Studienplatz erhält. Neben den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen sind insbesondere die künstlerischen und musischen Studiengänge aber auch die Masterstudiengänge von rechtswidrig durchgeführten Auswahlverfahren öfters betroffen. Wir kennen die jeweilige Zulassungsordnung und können die Rechtsmäßigkeit des durchgeführten Auswahlverfahrens überprüfen, um Ihnen doch noch ein Studium im Wunschstudiengang zu ermöglichen.

Durch diese Erklärung werden die Zusammenhänge bei einer Studienplatzklage verständlich. Wie Sie sehen, handelt sich dabei weder um „Hexerei“ noch um etwas Unmoralisches. Jeder Abiturient hat einen, und zwar grundgesetzlich garantierten Anspruch auf einen Studienplatz. Wir überprüfen, ob die Universitäten Fehler gemacht haben und Ihnen der Studienplatz zu Unrecht verweigert wurde.

Wir kennen uns sowohl mit der „Kapazitätsberechnung“ als auch mit dem Auswahlverfahren genau aus und haben bundesweit große Erfahrung. Vertrauen Sie uns bei der Überprüfung der Vorgehensweise der Hochschulen.


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